Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen

  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft
  • Gütertrennung
  • Scheidungserleichternde Vereinbarungen

Alle geschlossen

Was ist ein Ehevertrag, was versteht man unter einer Scheidungsvereinbarung?

Durch einen Ehevertrag treffen Ehegatten Regelungen über die während der Ehe geltenden güterrechtlichen Ver­hält­nisse, vorsorgliche Regelungen für den Scheidungs­fall oder auch Regelungen bzgl. des Erbrechts. In einer Scheidungsvereinba­rung regeln Ehegat­ten im gegenseitigen Einvernehmen konkrete Scheidungs­­folgen bei einer bereits gescheiterten Ehe, um das Schei­dungsverfahren zu erleichtern und zu beschleunigen und um Kosten zu sparen. Nicht verheiratete Lebenspartner können in sog. Part­nerschaftsverträgen Vereinbarungen über ihr Zu­sam­menleben treffen.

Ohne Ehevertrag leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Was bedeutet das?

Der Begriff Zugewinngemeinschaft ist irreführend, da er darauf hindeutet, dass durch die Heirat das Vermögen beider Ehegatten gemeinschaftlich wird. Dies ist gerade nicht der Fall: Das bei Eheschließung vorhandene und das später hinzuerworbene Vermögen beider Ehegatten bleibt getrennt! Damit ist vor allem sichergestellt, dass kein Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten mithaftet (sofern er nichts mit unterschreibt).

Erst bei Scheidung der Ehe erfolgt ein rechnerischer Zugewinnausgleich: es wird durch Vergleich des bei Heirat vorhandenen Vermögens jedes Ehegatten (Anfangsvermögen) und des bei Scheidung vorhandenen Vermögens (Endvermögen) der Zugewinn jedes Ehegatten errechnet. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte des Mehrzugewinns an den anderen in Geld ausbezahlen. Damit soll auch der Ehegatte, der z.B. wegen der Kinderbetreuung nicht berufstätig war, am Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten während der Ehezeit teilhaben.

Bei Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten wird der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht; ein rechnerischer Zugewinnausgleich erfolgt nur auf Verlangen.

Weitere Besonderheiten zum gesetzlichen Güterstand können Sie bei einer Beratung bei Ihrem Notar erfahren.

Kann ich den gesetzlichen Güterstand abändern?

Ja. Es gilt der Grundsatz der Ehevertragsfreiheit, die Ehegatten können also frei entscheiden, ob die gesetzliche Regelung gelten soll oder sie diese abändern wollen. Eine Bestimmung ist nur dann nicht möglich, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Ehegatte eine Zwangslage des anderen ausnutzt und dieser dadurch unangemessen benach­teiligt wird oder wenn durch einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt eine Sozialhilfebedürftigkeit des verzichtenden Ehegatten bewusst herbeigeführt würde.

Müssen Eheverträge notariell beurkundet werden?

Ja. Beide Ehegatten müssen den Ehevertrag gleichzeitig beim Notar abschließen. Falls ein Ehegatte verhindert ist, kann er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die notarielle Beurkundungspflicht soll sicherstellen, dass die Beteiligten vom Notar unparteiisch über die verschiedenen Regelungsmöglichkeiten und deren Bedeutung beraten und belehrt werden und dass das Gewollte klar und eindeutig in der Urkunde steht.

Welche Güterstände gibt es außer dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft?

Durch Ehevertrag besteht die Möglichkeit, zwei andere Güterstände zu vereinbaren:

  • die Gütergemeinschaft: dabei wird grds. das gesamte Vermögen beider Ehegatten automatisch gemeinschaftliches Vermögen, über das nur gemeinsam verfügt werden kann (sog. Gesamtgut). Dies gilt sowohl für vor als auch während der Ehe hinzuerworbenes Ver­mögen, i.d.R. auch für Schenkungen/Erbschaften, die ein Ehegatte erhält. Macht nur einer Schulden, haftet automatisch das Vermögen beider Ehegatten; dieser Güterstand ist daher heute die Ausnahme.
  • die Gütertrennung: hier bleibt das Vermögen beider Ehegatten auch im Fall der Beendigung der Ehe getrennt, es bleibt also bei den Vermögensverhältnissen, die vor Beendigung bestanden. Bei Scheidung erfolgt daher kein Zugewinnausgleich, beim Tod eines Ehegatten erfolgt keine pauschale Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten.

Anstelle dieser beiden Güterstände kann der gesetzliche Güterstand natürlich auch nur in einzelnen Punkten abgeändert werden (modifizierte Zugewinngemeinschaft), was in vielen Fällen sachgerechter ist.

Welche Punkte können geregelt werden?

Bei der Frage, ob ein Ehevertrag sinnvoll ist oder nicht, kommt es immer auf den Einzelfall an. Die wichtigsten Punkte, die überlegt werden sollten und die ggf. geregelt werden können, sind:

Zugewinnausgleich:

Wenn nicht die reine Gütertrennung gelten soll, können auch einzelne Vereinbarungen zum Zugewinnaus­gleich getroffen werden. So können beispielsweise ein­zel­ne Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnaus­gleich bei Scheidung herausgenommen werden (z.B. die Firma eines Ehegatten, damit diese bei Scheidung der Ehe nicht wegen hoher Zugewinnausgleichsan­sprüche des anderen Ehegatten bankrott geht).

Erbrecht:

Ein Ehevertrag kann auch mit einem Erbvertrag verbunden werden, der regelt, was nach dem Tod eines oder beider Ehegatten mit dem Vermögen geschehen soll. Hierdurch entstehen Mehrkosten.

Vermögenszuordnung

Da der gesetzliche Güterstand eine Art Gütertrennung ist (s.o.), ist auch die eigentumsmäßige Verteilung des Vermögens beider Ehegatten wichtig. So kann eine Umschichtung von Vermögen eines Ehegatten auf den anderen zweckmäßig sein, wenn ein Ehegatte einen haftungsgefährdeten Beruf ausübt, Vermögen vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt werden soll oder beispielsweise Ansprüche nichtehelicher Kinder im Raum stehen. Falls sich das Hauptvermögen bei einem Ehegatten befindet, hätten Kinder nach dessen Tod u.U. bereits hohe Ansprüche; hier kann sich eine gleichmäßigere Verteilung des Vermögens auf beide Ehegatten empfehlen, um den überlebenden Ehegatten abzusichern.

Welche Punkte sind bei einer Scheidungsvereinbarung wichtig?

Sowohl vorsorglich für eine spätere Ehescheidung als auch bei konkreter Scheidungsabsicht können Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen getroffen werden. Die nach neutraler und sachkundiger Beratung des Notars festgelegten Regelungen vereinfachen, verbilligen und beschleunigen die Scheidung. Dabei sind folgende Überlegungen wichtig:

Versorgungsausgleich

Die während der Ehezeit von jedem Ehegatten erworbenen Anwartschaften auf Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit werden bei einer Scheidung ausgeglichen. Im Ehevertrag können hierzu Regelungen getroffen werden.

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Im Ehevertrag können Regelungen hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts jedes Ehegatten getroffen werden, wobei der Bundesgerichtshof jedoch einen Verzicht bei unangemessener Benachteilung eines Ehegatten für unwirksam hält. Seit 1.1.2008 wurde das Unterhaltsrecht nach Scheidung umfassend geändert.

Kindesunterhalt nach Scheidung

Die Ansprüche der Kinder auf Unterhalt sind gesetzlich zwingend geregelt, so dass ein Verzicht nicht möglich ist. Es ist aber möglich, Vereinbarungen zur Ausgestaltung der Unterhaltspflicht zu treffen, z.B. auch eine Ver­pflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrages.

Elterliche Sorge nach Scheidung

Soweit die elterliche Sorge nach Scheidung nicht wie gesetzlich vorgesehen beiden Elternteilen zustehen soll, können die Ehegatten im Vertrag Vorschläge zur elterlichen Sorge machen, über die das Familiengericht im Scheidungsverfahren entscheidet.

Vermögensauseinandersetzung

Zu den Regelungen im Zusammenhang mit einer Scheidung gehört auch die Vermögensauseinander­setzung, also die Aufteilung des gemeinsamen Ver­mö­gens (z.B. Hausgrundstück, Verbindlichkei­ten, Geldvermögen und Hausrat).

Ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Zur Beantwortung dieser Frage kommt es auf den Einzelfall und Ihre Wünsche und Vorstellungen an. Sie können sich hierzu unverbindlich vom Notar beraten lassen.

Notar
Wolfgang Fritzenschaft

Zeppelinring 47
88400 Biberach
Telefon 07351 37 44 660
[email protected]